Schutzgemeinschaft Unternehmen Mittelstand

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen „Schutzgemeinschaft Unternehmen Mittelstand“.(nachstehend S.U.M genannt).
 
2. Die Schutzvereinigung sollin das Vereinsregister eingetragenwerden.Nach Eintragung wird er den Zusatz „e.V.“ führen. Sitz des Vereins ist Rosengartenmit der Anschrift Eddelsener Weg 7, 21224 Rosengarten.
 
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 2 Aufgabe
 
Die SUM hat die Aufgabe, die schutzwürdigen ideellen und materiellen Interessen der ge-samten mittelständischen Wirtschaft, insbesondere der mittelständischen Unternehmen so wie ihrer Mitarbeiterwahrzunehmen. Grundlegendes Ziel dieser Arbeit ist die Erhaltung und der Schutz des Privateigentumsund der sozialen Marktwirtschaft.
 
§ 3 Zweck
 
1. Die SUM verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Der Vorstand istverpflichtet, diese Bestimmung durch die tatsächliche Geschäftsführung zu verwirklichen.
 
2. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 
3. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§ 4 Mitgliedschaft
 
1. Ordentliche Mitglieder der SUM können natürliche und juristische Personen werden. Dazu gehören auch Personenhandelsgesellschaften, Personengesellschaften (BGB-Gesellschaften) sowie Anstalten und Stiftungen.
 
2.Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch eine Bestätigung des Vorstandes oder – soweit vorhanden – der Geschäftsführung aufgrund eines Aufnahmeantrages, der nur online über das Vereinsportalgestellt werden kann. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
 
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung oder Ausschluss. Die Kündigung kann jederzeit in Textformerfolgen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
 
§ 5 Beitrag
 
1. Die Höhe desBeitragswird in einer gesonderten Beitragsordnung festgelegt. Er beträgt zur Zeit 15,00 EUR pro Quartal. Über eine Änderung der Beitragshöhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beitrag wird im ersten Monat des Quartals eingezogen. Bei einem Eintritt innerhalb eines Quartals ist der Beitrag für das Eintrittsquartal zu leisten.
 
2. Der Vorstand ist befugt, den Beitrag in Einzelfällen aus Billigkeitsgründen zu ermäßigen oder in Ausnahmefällen zu erlassen.
 
3. Im Falle der Kündigung des Mitgliedes verfällt der Beitrag bis zum Ablauf des Austritts-quartals. Gleiches gilt für den Ausschluss eines Mitglieds.
 
§ 6 Organe
 
Organe der Schutzvereinigung sind
1.der Vorstand
2.die Mitgliederversammlung.
 
§ 7 Vorstand
 
1.Der Vorstand besteht aus insgesamt bis zu sieben Personen. Im Gründungsjahr wird der Vorstand aus den Gründungsmitgliedern gebildet und von diesen gewählt. Er bleibt im Amt bis zur Wahl eines neuen Vorstands.
Im darauf folgenden Geschäftsjahr werden drei Mitglieder des Vorstands von der Mitgliederversammlung neu gewählt. Alle Mitglieder des Vorstandsmüssen auch Mitglieder der SUM sein. Die Mitglieder des Vorstandswerden für die Zeit bis zur Beendigung der Mitgliederversammlung gewählt, die über ihre Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn ihrer Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr in dem ihre Amtszeit beginnt, nicht mit-gezählt wird.
 
2. Der Vorstandwählt aus seiner Mitte einen Vorsitzendenund zwei Stellvertreter. Diese bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertreten die SUM gerichtlich und außergerichtlich, wobei jeder alleinvertretungsberechtigt ist. Im Rahmen seiner satzungsgemäßen Aufgaben wird der Vorsitzendeim Falle seiner Verhinderung durch einen der Stellvertreter vertreten.
 
3. Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
 
4. Der Vorstandist für alle operativen und strategischen Angelegenheiten der SUM zuständig. Insbesondere obliegt dem Vorstand,
•die Festlegung der Grundsätze für die Arbeit der SUM;
•die Entscheidung über die Einrichtung von Landesverbänden, die Aufstellung der Satzung und Geschäftsordnung für die Landesverbände, die Bestellung und Abberu-fung der Landesgeschäftsführer sowie von Landeskuratorien;
•die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer und Abschluss, Kündigung sowie Änderung von Anstellungsverträgen mit Geschäftsführern;
•der Beitritt zu anderen Vereinen oder Organisationen;
•Feststellung des Jahresabschlusses .
 
§ 8 Kuratorium
 
1. Der Vorstand kann ein Kuratorium einrichten.
 
2. Seine Aufgabe ist es, den Vorstandund die Geschäftsführung zu beraten und zu unterstützen sowie Empfehlungen auszusprechen.
 
3. Das Kuratorium besteht aus bis zuzwölf Personen, die vom Vorstandauf zwei Jahre ge-wählt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstands und der Geschäftsführung sollen, die Landesgeschäftsführer können an den Sitzungen des Kuratoriums ohne Stimmrecht teilnehmen.
 
4. Vorsitzender des Kuratoriums ist der Vorsitzende. Er beruft die Sitzungen des Kuratoriums schriftlich ein. Etwaige Beschlüsse des Kuratoriums werden mit einfacher Mehrheit der ab-gegebenen Stimmen gefasst. Stimmabgabe durch Bevollmächtigte oder schriftliche Übergabe der Stimme sind nicht zulässig. Über den Verlauf einer Sitzung und etwa gefasste Beschlüsse des Kuratoriums ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Leiter der Sitzung und dem von Ihm bestimmten Protokollführer zu unterschreiben ist.
 
§ 9 Geschäftsführung
 
1. Der Vorstand ist berechtigt, zur Erledigung der laufenden Geschäfte eine Geschäftsfüh-rung einzusetzen. Erentscheidet über die Zahl der Mitglieder der Geschäftsführung und über die eventuelle Ernennung eines Hauptgeschäftsführers bzw. Sprechers der Geschäftsfüh-rung.
 
2. Der Vorstanderteilt den Mitgliedern der Geschäftsführung oder einzelnen von ihnen durch notarielle Urkunde die Vollmacht, die SUMjeweils allein oder im Sinne einer Gesamtvertretung gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
 
3. Die Geschäftsführung ist dem Vorstandfür die gewissenhafte Erfüllungder Pflichten nach dem Gesetz und der Satzung verantwortlich. Sie hat Weisungen des Vorstands
im gesetzlich zulässigen Rahmen zu befolgen. Die Aufgabenverteilung innerhalb der Geschäftsführung bedarf der Zustimmung des Vorstands.
 
4. Der Vorstandentscheidet im Zusammenhang mit der Feststellung des jeweiligen Jahresabschlusses über die Entlastung der Mitglieder der Geschäftsführung.
 
§ 10 Mitgliederversammlung
 
1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:•Die Entgegennahme der Jahresrechnung (Gewinn-und Verlustrechnung),
•Die Entlastung des Vorstands,
•Die Wahl der Mitglieder des Vorstands,
•Die Wahl der Abschlussprüfer,
•Die Festsetzung des Beitrags (vgl. § 5),
•Die Änderung der Satzung,
•Die Auflösung des Vereins.
 
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzendennach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr einberufen. Sie kann auch an einem anderen Ort als dem Sitz des Vereins stattfinden. In dieser Versammlung erstattet der VorstandBericht über die Tätigkeit der Schutzver-einigung.
 
3. Die Einladung mit Angabe der Tagesordnung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von min-destens vier Wochen durch Veröffentlichung auf der Web-Siteder SUM, bzw. einer entsprechenden Nachfolge publikation oder durch gesondertes Anschreiben.
 
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Teilnehmer zur Erledigung der in der Tagesordnung angeführten Gegenstände befugt.
 
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem Stellvertreter, im Verhinderungsfall auch von einem anderen, vom Vorstandbestimmten Vor-standsmitglied geleitet.
 
6. Der wesentliche Inhalt der Ausführungen und das Ergebnis der Abstimmung sind in einer Niederschrift aufzunehmen, die vomLeiter der Versammlung und von dem von ihm bestellten Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift wird auf der Web-Site der Schutzvereinigung, bzw. einer entsprechenden Nachfolgepublikation veröffentlicht.
 
7. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf schriftliches Verlangen von mindestens dem zehnten Teil der Mitglieder innerhalb zweier Monate einzuberufen.
 
§ 11 Landesverbände
 
1. Die SUM kann rechtlich unselbständige Landesverbände errichten. Die Vorbereitung hierzu erfolgt durchden Vorstand oder -sofern vorhanden- durch die Geschäftsführung in Ab-stimmung mit dem Vorstand.
 
2. Für jeden Landesverband wird ein Landesgeschäftsführer bestellt. Bei entsprechendem Umfang der Aufgabenstellung können auch zwei Landesgeschäftsführer ernannt werden. Daneben kann bei jedem Landesverband ein Landeskuratorium gebildet werden.
 
§ 12 Einschränkung der Teilnahme und Stimmberechtigung
 
Mitglieder des Vorstandsund der Geschäftsführung haben unaufgefordert dem jeweiligen Vorsitzenden des Gremiums mitzuteilen, wenn in ihrer Person Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit oder anderweitige Interessen hinsichtlich des Gegenstandes einer Diskussion oder des Gegenstands einer Beschlussfassung bestehen können. In einem solchen Fall sind sie vonder Beratung dieser Tagesordnungspunkte ausgeschlossen und haben sich bei einer Abstimmung ihrer Stimme zu enthalten.
 
§13 Jahresabschluss und Beiträge
 
1. Der Jahresabschluss der SUM(Gewinn- und Verlustrechnung) ist von dem Vorstand oder -sofern vorhanden- von der Geschäftsführung binnen drei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres aufzustellen und von einem Wirtschaftsprüfer binnen weiterer drei Monate prüfen zu lassen.
 
2. Der Vorstand stellt nach erfolgter Prüfung den Jahresabschluss fest.Der Abschlussprüfer hat dem Vorstand auf Wunsch Rede und Antwort zu stehen.
 
§ 14 Stimmrechte und Mehrheiten
 
1. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder über die Tagesordnungspunkte.
 
2. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
 
3. Anträge auf Satzungsänderungen müssen schriftlich gestellt und begründet werden. Sie müssen dem Vorstand oder -sofern vorhanden- der Geschäftsführung spätestens 6 Wochen vor dem Tage der Mitgliederversammlung zugehen, so dass die Rechtmäßigkeit der Anträge geprüftund die Anträge bei der Einladung zur Mitgliederversammlung unter Beachtung von § 10 Abs. 3 der Satzung berücksichtigt werden können.
 
§ 15 Auflösung der Schutzgemeinschaft
 
1. Die Auflösung bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
 
2. Das bei der Auflösung nach Rückzahlung der Verbindlichkeiten vorhandene Vermögen wird dem Verein Dunkelziffer e.V., Albert-Einstein-Ring 15, 22761 Hamburg,übertragen und damit einem gemeinnützigen Zweck zugeführt.Die Satzung wurde beschlossen in der Gründungsversammlung am 05.05.2021 in Hamburg